BAG - Urteil vom 26.06.2008
2 AZR 1109/06
Normen:
Beschäftigungssicherungstarifvertrag Bahn (BeSiTV) § 8 § 9 §§ 14 ff. ; KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 150 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 180 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
NZA-RR 2009, 205
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 02.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 278/06
ArbG Halle, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3348/05

Kündigung - Ausschluss einer betriebsbedingten Kündigung durch Tarifvertrag; Kündigungsmöglichkeit bei Ablehnung eines Angebots zum Abschluss eines Integrationsvertrags; Voraussetzungen einer konzernweiten Weiterbeschäftigung

BAG, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 1109/06

DRsp Nr. 2008/19754

Kündigung - Ausschluss einer betriebsbedingten Kündigung durch Tarifvertrag; Kündigungsmöglichkeit bei Ablehnung eines Angebots zum Abschluss eines Integrationsvertrags; Voraussetzungen einer konzernweiten Weiterbeschäftigung

Orientierungssätze: 1. Der tarifliche Ausschluss einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung nach § 8 BeSiTV gilt dann nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer den Abschluss eines Integrationsvertrags abgelehnt hat (§ 9 BeSiTV). 2. Der Arbeitnehmer lehnt den Abschluss eines Integrationsvertrags (§§ 14 ff. BeSiTV) iSd. § 9 Abs. 1 Buchst. b BeSiTV ab, wenn er das entsprechende Angebot des Arbeitgebers "annimmt" mit dem Zusatz "unter der aufschiebenden Bedingung einer Änderungskündigung und dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist". 3. Der Arbeitgeber ist vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb eines anderen Unternehmens unterzubringen. Nur ausnahmsweise besteht eine konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht.

Normenkette:

Beschäftigungssicherungstarifvertrag Bahn (BeSiTV) § 8 § 9 §§ 14 ff. ; KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 150 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.