Der Kläger, geboren am 13.06.1948, ledig, kinderlos, ist Maschinenbauingenieur (FH) und war seit 01.05.1982 als solcher bei der Beklagten 1) tätig. Die Beklagte 1) (AG) ist ein Großunternehmen des Maschinen- und Anlagebaus. Der Kläger gehörte dem Bereich D an und war seit 1990 in der Abteilung Normwesen/Reprographie (AI-EPN) und dort innerhalb des Bereichs technische Spezifikation (AI-EPN 1) beschäftigt. Er war eingruppiert in die Tarifgruppe T 6 des für die Beklagte geltenden Gehaltsrahmenabkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NW. Seine Tätigkeit bestand im Wesentlichen in der Erstellung und Verwaltung von technischen Spezifikationen mit werkstofftechnischem Inhalt.
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