KSchG: Anwendbarkeit bei im Ausland tätigen Arbeitnehmern - Sozialauswahl
LAG Berlin, Urteil vom 18.01.1993 - Aktenzeichen 9 Sa 98/92
DRsp Nr. 2002/8075
KSchG: Anwendbarkeit bei im Ausland tätigen Arbeitnehmern - Sozialauswahl
1. a) Das Kündigungsschutzgesetz bleibt auch dann anwendbar, wenn Arbeitnehmer, die dem deutschen Arbeitsrecht unterliegen, vorübergehend ins Ausland entsandt werden.b) Dies gilt auch beim Abschluss eines Delegierungsvertrages nach § 50 AGB-DDR.2. Zur Sozialauswahl im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung bei der Frage nach der Vergleichbarkeit von Arbeitnehmergruppen.