LAG Berlin - Urteil vom 18.01.1993
9 Sa 98/92
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; DDR-AGB § 50 Abs. 3 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AfP 1994, 172
Vorinstanzen:
ArbG Berlin,

KSchG: Anwendbarkeit bei im Ausland tätigen Arbeitnehmern - Sozialauswahl

LAG Berlin, Urteil vom 18.01.1993 - Aktenzeichen 9 Sa 98/92

DRsp Nr. 2002/8075

KSchG: Anwendbarkeit bei im Ausland tätigen Arbeitnehmern - Sozialauswahl

1. a) Das Kündigungsschutzgesetz bleibt auch dann anwendbar, wenn Arbeitnehmer, die dem deutschen Arbeitsrecht unterliegen, vorübergehend ins Ausland entsandt werden. b) Dies gilt auch beim Abschluss eines Delegierungsvertrages nach § 50 AGB-DDR. 2. Zur Sozialauswahl im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung bei der Frage nach der Vergleichbarkeit von Arbeitnehmergruppen.

Normenkette:

BetrVG § 118 Abs. 1 Nr. 2 ; DDR-AGB § 50 Abs. 3 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 23 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin,
Fundstellen
AfP 1994, 172