OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2012
12 A 1871/11
Normen:
SGB IX § 85; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 1997/11

Kriterien zur gerichtlichen Bewertung der behördlichen Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitsgebers an der Offenthaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten und dem Interesse des Schwerbehinderten am Erhalt seines Arbeitsplatzes nach § 85 SGB IX

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 12 A 1871/11

DRsp Nr. 2012/10270

Kriterien zur gerichtlichen Bewertung der behördlichen Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitsgebers an der Offenthaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten und dem Interesse des Schwerbehinderten am Erhalt seines Arbeitsplatzes nach § 85 SGB IX

1. Gründet das Integrationsamt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht seine Entscheidung auf unrichtige Behauptungen des Arbeitgebers, führt dies zu einer ermessensfehlerhaften Entscheidung.

Tenor

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

Das Zulassungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Der Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Normenkette:

SGB IX § 85; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind unbegründet.

Die Begründungen der Zulassungsanträge führen nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie vermögen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Januar 2011 weise zur Rechtswidrigkeit i.S.d. §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO führende Ermessenfehler auf, nicht in Frage zu stellen.