Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
Das Zulassungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Der Beklagte und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind unbegründet.
Die Begründungen der Zulassungsanträge führen nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie vermögen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Januar 2011 weise zur Rechtswidrigkeit i.S.d. §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO führende Ermessenfehler auf, nicht in Frage zu stellen.
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