BSG - Beschluss vom 20.01.2015
B 13 R 233/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 5946/10
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2823/07

Kriterien für eine DivergenzNotwendiger Inhalt einer BeschwerdebegründungAbstrakter Rechtssatz

BSG, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 233/14 B

DRsp Nr. 2015/2350

Kriterien für eine Divergenz Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung Abstrakter Rechtssatz

1. Eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 2. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. 3. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrunds der Divergenz gehört es daher, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung bestehen soll. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll.