LSG Bayern - Beschluss vom 04.03.2020
L 3 SB 132/18
Normen:
SGG § 192 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 503/17

Kriterien für die Missbräuchlichkeit einer RechtsverfolgungWahlweise Auferlegung von Verschuldenskosten einer Partei oder einem Prozessbevollmächtigten

LSG Bayern, Beschluss vom 04.03.2020 - Aktenzeichen L 3 SB 132/18

DRsp Nr. 2020/6846

Kriterien für die Missbräuchlichkeit einer Rechtsverfolgung Wahlweise Auferlegung von Verschuldenskosten einer Partei oder einem Prozessbevollmächtigten

1. Missbräuchlich ist insbesondere eine offensichtlich unzulässige oder unbegründete Rechtsverfolgung, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.2. Allein eine ungünstige Beweissituation oder Beweislage kann einen Missbrauch noch nicht begründen. Vielmehr muss ein gewisses Maß an Aussichtslosigkeit bestehen.3. Das Gericht sollte im Rahmen seines Ermessens den Grad der Missbräuchlichkeit oder der Schwere des Verschuldens, die Höhe der entstandenen Kosten und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigen. Daneben stellt sich im Rahmen des Ermessens auch die Frage, ob der Klägerin oder gegebenenfalls dem Prozessbevollmächtigten Verschuldenskosten aufzuerlegen sind.

Tenor

Die Kostenentscheidung im Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Juni 2018 unter Ziffer III wird aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe