Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12.09.2014 (
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert des Verfahrens beider Instanzen wird auf 50.000,-- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Antragsgegnerin einen Aufsichtsrat nach den Vorschriften des
I.
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