KreisG Schwerin-Stadt, vom 28.02.1991 - Aktenzeichen 3 Ca-Ga 7/91
DRsp Nr. 1992/11682
Fristlose Kündigung gegenüber einem im öffentlichen Dienst als Kriminalist beschäftigten ehemaligen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit: kein - gleichsam »automatischer« - Beginn der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2BGB mit dem 3. 10. 1990.