Die in formeller Hinsicht einwandfreie Berufung ist insgesamt zulässig. In der Sache vermag die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel jedoch nur teilweise, nämlich hinsichtlich des zu Ziff. 1 g) des Unterlassungsantrags bestätigten Verbots, durchzudringen.
I. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass der mit dem angefochtenen Urteil aufrechterhaltene Verbotsausspruch teilweise zu weit gefasst sei, hat das allerdings keinen Erfolg.
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