LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.05.2008
5 Sa 131/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; EFZG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1960/06

Krankheitsbedingte Kündigung und negative Gesundheitsprognose

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 131/08

DRsp Nr. 2009/3179

Krankheitsbedingte Kündigung und negative Gesundheitsprognose

1. Eine negative Gesundheitsprognose liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft seinem Arbeitsplatz krankheitsbedingt in erheblichem Umfang (aufgrund häufiger Kurzerkrankungen oder aufgrund einer lang anhaltenden Erkrankung) fern bleiben wird. 2. Für diese Prognose spielen die bisherigen, objektiv feststellbaren Krankheitszeiten nur eine mittelbare Rolle; insoweit können auch vergangenheitsbezogene Fehlzeiten eine negative Gesundheitsprognose begründen. 3. Was erheblich in diesem Sinne ist, lässt sich nicht anhand einer bestimmten Fehlzeitenquote quantifizieren, denn schematisierende Festlegungen sind letztlich willkürlich und mit den Grundwertungen des § 1 Abs. 2 KSchG nicht in Einklang zu bringen. 4. Die Berücksichtigung der Zumutbarkeitsgrenze für die Entgeltfortzahlung (6 Wochen), die der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 EFZG vorgesehen hat, erfolgt erst in der zweiten Stufe der Überprüfung (erhebliche betriebliche Auswirkungen); für die erste Stufe (negative Gesundheitsprognose) können auch durchaus geringere als etwa prognostizierte 30 Arbeitstage pro Jahr für die Zukunft zunächst genügen.

Tenor: