Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. Juni 2013 - 3 Ca 469/13 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten auch im 2. Rechtszug über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist sowie über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.
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