LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.2014
13 Sa 1207/13
Normen:
BGB § 314 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 469/12

Krankheitsbedingte Kündigung und AbmahnungErkrankung und steuerbares VerhaltenWiederaufnahme einer unterbrochenen Medikation mit PsychopharmakaPersonenbedingte Kündigung und Abmahnung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 1207/13

DRsp Nr. 2014/11455

Krankheitsbedingte Kündigung und Abmahnung Erkrankung und steuerbares Verhalten Wiederaufnahme einer unterbrochenen Medikation mit Psychopharmaka Personenbedingte Kündigung und Abmahnung

Vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung kann eine Abmahnung geboten sein, wenn die Erkrankung durch ein steuerbares Verhalten beseitigt werden kann; hier: Wiederaufnahme der unterbrochenen Medikation mit Psychopharmaka.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 26. Juni 2013 - 3 Ca 469/13 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im 2. Rechtszug über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist sowie über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.