LSG Sachsen - Urteil vom 25.11.2016
L 1 KR 237/12
Normen:
SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; BGB §§ 387 ff.; SGB I §§ 51 f.; SGB V § 115a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 115a Abs. 2 S. 2; KHEntgG § 8 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 439/10

KrankenversicherungVergütung einer im Krankenhaus durchgeführten ambulanten OperationAufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen ErstattungsanspruchNachstationäre BehandlungVergütungsausschluss aufgrund Anrechnungsverbots

LSG Sachsen, Urteil vom 25.11.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 237/12

DRsp Nr. 2017/8884

Krankenversicherung Vergütung einer im Krankenhaus durchgeführten ambulanten Operation Aufrechnung mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch Nachstationäre Behandlung Vergütungsausschluss aufgrund Anrechnungsverbots

1. Auch außerhalb der besonderen Regelungen der §§ 51, 52 SGB I über die Aufrechnung gegen Sozialleistungsansprüche besteht im Sozialrecht allgemein die Möglichkeit, einer öffentlich-rechtlichen Forderung im Wege der Aufrechnung - bei entsprechender Anwendung der §§ 387 ff. BGB - entgegenzutreten. 2. Voraussetzung dieses einseitigen Rechtsgeschäfts, mit dem die wechselseitige Tilgung zweier Forderungen bewirkt wird, ist gemäß § 387 BGB, dass sich zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gegenseitige, gleichartige und fällige bzw. erfüllbare Forderungen gegenüberstehen, wobei die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung uneingeschränkt wirksam und fällig sein muss, die Hauptforderung dagegen nur erfüllbar zu sein braucht. 3. Eine nachstationäre Behandlung ist gegeben, wenn ein Krankenhaus einen Versicherten innerhalb der Zeitgrenzen des § 115a Abs. 2 Satz 2 SGB V "in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung" behandelt, "um im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen".