Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.11.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Erstattung sowie die weitere Übernahme der Kosten für Maniküre und Pediküre.
Der 1973 geborene Kläger ist schwerbehindert und bezieht eine Erwerbsminderungsrente. Er leidet unter einer schubförmig verlaufenden Enzephalitis, die zu einer Störung der Augenbewegung geführt hat. Der Grad der Behinderung beträgt 100. Des Weiteren sind bei ihm die Merkzeichen G und B anerkannt.
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