AsylVfG (1992) § 61 Abs. 2; AufenthG (2004) § 4 Abs. 3; AufenthG (2004) § 60 Abs. 7; AufenthG (2004) § 60a Abs. 3; SGB V § 264 Abs. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 5 Abs. 8a; SGB V § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB V § 9 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken, vom 29.11.2013
Krankenversicherungsschutz nach Beitritt als schwerbehinderter Mensch zur freiwilligen Versicherung; Keine Erfüllung der Vorversicherungszeit durch Asylbewerberin bei Abschiebungshindernis; Rechtsschutzinteresse bei Absicherung durch Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 SGB V
LSG Saarland, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen L 2 KR 16/14
DRsp Nr. 2016/2668
Krankenversicherungsschutz nach Beitritt als schwerbehinderter Mensch zur freiwilligen Versicherung; Keine Erfüllung der Vorversicherungszeit durch Asylbewerberin bei Abschiebungshindernis; Rechtsschutzinteresse bei Absicherung durch Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264SGB V
1. Ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Klärung der Frage, ob eine schwerbehinderte Person durch Beitrittserklärung freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4SGB V geworden ist, fehlt nicht deshalb, weil diese Person über § 264SGB V materiell wie ein gesetzlich Krankenversicherter abgesichert ist.
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