BSG - Beschluss vom 06.05.2015
B 12 KR 134/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 684/13
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 1473/12

Krankenversicherungsrechtliche Beitragspflichtigkeit von Kapitalzahlungen aus LebensversicherungenBeitragszahlung nach Beendigung der ErwerbstätigkeitEinrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers

BSG, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 134/14 B

DRsp Nr. 2015/9539

Krankenversicherungsrechtliche Beitragspflichtigkeit von Kapitalzahlungen aus Lebensversicherungen Beitragszahlung nach Beendigung der Erwerbstätigkeit Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers

Das BVerfG hat die in der Rechtsprechung des BSG entwickelte institutionelle Unterscheidung zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen grundsätzlich gebilligt und nur für Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, eine Ausnahme gemacht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob Kapitalzahlungen aus Lebensversicherungen beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.