LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.08.2016
L 11 KR 566/15
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 296/15

KrankenversicherungsrechtKosten für orthopädische SchuhspannerOrdnungsgemäße Behandlung und Pflege des Hilfsmittels

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 566/15

DRsp Nr. 2016/19329

Krankenversicherungsrecht Kosten für orthopädische Schuhspanner Ordnungsgemäße Behandlung und Pflege des Hilfsmittels

1. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. 2. Wie in allen anderen Bereichen der Leistungsgewährung der gesetzlichen Krankenversicherung auch, müssen die Leistungen nach § 33 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 3. Orthopädische Schuhspanner sind kein Hilfsmittel; sie sind auch nicht als Zubehörteil für orthopädische Maßschuhe von der Leistungspflicht erfasst. 4. Die ordnungsgemäße Behandlung und Pflege des Hilfsmittels fällt in den Verantwortungsbereich des Versicherten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 4;

Tatbestand