Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 11. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Gewährung einer Beitragsentlastung für den Zeitraum ab dem 1. März 2013 streitig.
Der 1957 geborene Kläger ist seit Januar 1991 Mitglied bei der Beklagten. Seit 1. Juni 2005 ist er bei ihr infolge seiner selbständigen Tätigkeit (Maler/Bau) als hauptberuflich selbständig Tätiger freiwillig versichert. Vom 1. Juli 2013 bis 19. November 2013 war er versicherungspflichtig beschäftigt.
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