Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für eine Kopforthese in Höhe von 1.819 EUR.
Der Kläger ist als Zwilling in der 32. Schwangerschaftswoche am 13. Oktober 2007 geboren und bei der Beklagten im Rahmen der Familienversicherung Mitglied. Aufgrund eines Zustandes nach Kopfgelenksblockierung kam es zu einer einseitigen Kopfhaltung, die zu einer Asymmetrie des Schädels führte.
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