LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.01.2012
L 1 KR 342/10
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27;
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 155/09

KrankenversicherungSelbst beschaffte LeistungKostenübernahmeKopforthese bei Kleinkind

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 342/10

DRsp Nr. 2013/2864

KrankenversicherungSelbst beschaffte LeistungKostenübernahmeKopforthese bei Kleinkind

1. Bei Nichteinhaltung des gesetzlichen Beschaffungsweges richtet sich der mögliche Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V. 2. Die Krankenkasse muss mithin eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, soweit diese Leistung notwendig war. 3. Mangels Feststellungen des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist dies für eine Leistung wie die Versorgung eines schräg wachsenden Kinder-Kopfes mit einer sog. Kopforthese als Haltevorrichtung nicht zu bejahen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für eine Kopforthese in Höhe von 1.819 EUR.

Der Kläger ist als Zwilling in der 32. Schwangerschaftswoche am 13. Oktober 2007 geboren und bei der Beklagten im Rahmen der Familienversicherung Mitglied. Aufgrund eines Zustandes nach Kopfgelenksblockierung kam es zu einer einseitigen Kopfhaltung, die zu einer Asymmetrie des Schädels führte.