LSG Hessen - Gerichtsbescheid vom 12.05.2016
L 1 KR 344/15
Normen:
SGG § 105 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 331/15

KrankenversicherungsbeitragAntrag auf Verlängerung einkommensabhängiger BeitragsbemessungErlass eines GerichtsbescheidsVorherige Mitteilung des Gerichts an die Beteiligten

LSG Hessen, Gerichtsbescheid vom 12.05.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 344/15

DRsp Nr. 2016/17727

Krankenversicherungsbeitrag Antrag auf Verlängerung einkommensabhängiger Beitragsbemessung Erlass eines Gerichtsbescheids Vorherige Mitteilung des Gerichts an die Beteiligten

§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG verlangt vor Erlass eines Gerichtsbescheides eine Mitteilung des Gerichts an die Beteiligten, dass es beabsichtige durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und anschließend eine angemessene Zeit des Abwartens bis zum Erlass des Gerichtsbescheides, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dieser Absicht zu äußern.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen ein Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2015, das auf einen fehlenden "Antrag auf Verlängerung einkommensabhängige Beitragsbemessung" hinweist.

Aufgrund der Beitrittserklärung des Klägers vom 10. April 2013 und nach Vorlage der Kündigungsbestätigung der Techniker Krankenkasse vom 16. April 2014 bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 23. April 2014 die Mitgliedschaft in ihrer Kranken- und Pflegekasse ab 1. Juli 2014.