Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Kläger wendet sich gegen ein Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 2015, das auf einen fehlenden "Antrag auf Verlängerung einkommensabhängige Beitragsbemessung" hinweist.
Aufgrund der Beitrittserklärung des Klägers vom 10. April 2013 und nach Vorlage der Kündigungsbestätigung der Techniker Krankenkasse vom 16. April 2014 bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 23. April 2014 die Mitgliedschaft in ihrer Kranken- und Pflegekasse ab 1. Juli 2014.
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