LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.01.2016
L 12 AS 1403/15
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 05.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 2873/15

KrankenversicherungsbeiträgeKein ÜbernahmeanspruchMissbräuchliche Rechtsverfolgung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2016 - Aktenzeichen L 12 AS 1403/15

DRsp Nr. 2017/3931

Krankenversicherungsbeiträge Kein Übernahmeanspruch Missbräuchliche Rechtsverfolgung

1. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt vor, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als aussichtslos angesehen werden muss. 2. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die zu entscheidenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und trotz eindeutiger entsprechender Hinweise des Gerichts der Rechtsstreit fortgeführt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 05.08.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage vom 15.07.2015 gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.2012 und begehrt für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2011 höhere als die bislang bewilligten Krankenversicherungsbeiträge. Bislang sei von dem Beklagten nur der Tarif E100 seiner bei der I D bestehenden privaten Krankenversicherung in Höhe von 260,47 EUR monatlich beglichen worden. Der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge jedoch in Höhe des Basistarifs (monatlich 575,44 EUR).