Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 05.08.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage vom 15.07.2015 gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.03.2012 und begehrt für die Zeit vom 01.08. bis 31.10.2011 höhere als die bislang bewilligten Krankenversicherungsbeiträge. Bislang sei von dem Beklagten nur der Tarif E100 seiner bei der I D bestehenden privaten Krankenversicherung in Höhe von 260,47 EUR monatlich beglichen worden. Der Kläger meint, er habe einen Anspruch auf Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge jedoch in Höhe des Basistarifs (monatlich 575,44 EUR).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|