Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Streitig ist das Ruhen des Krankengeldanspruchs des Klägers für die Zeit vom 14.11.2015 bis zum 25.11.2015.
Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger war seit dem 30.09.2015 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes betrug kalendertäglich 57,31 EUR.
Am 29.10.2015 stellt der behandelnde Arzt eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 13.11.2015 fest. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging am 02.11.2015 bei der Beklagten ein. Am 12.11.2015 erfolgte eine weitere Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch seinen behandelnden Arzt bis voraussichtlich einschließlich 27.11.2015. Diese Bescheinigung ging laut Eingangsstempel der Beklagten dort am 27.11.2015 ein. Mit Bescheinigung vom 26.11.2015 stellte der behandelnde Arzt des Klägers eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 18.12.2015 beim Kläger fest. Diese Bescheinigung ging am 30.11.2015 bei der Beklagten ein.
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