Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 28. November 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, weitere Kosten für eine Haushaltshilfe zu erstatten, abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
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