LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 46/17
SG Mainz, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 387/16
KrankenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBehaupteter GrundrechtsverstoßBedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen
BSG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 86/17 B
DRsp Nr. 2018/5256
KrankenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBehaupteter GrundrechtsverstoßBedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.3. Wird mit der Beschwerde die Frage nach einem Grundrechtsverstoß aufgeworfen, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.