Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.12.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines UV-Teilbestrahlungsgerätes (UVB 311 nm) als Sachleistung.
Die 1958 geborene, in B wohnhafte Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie leidet unter einem chronischen Handekzem.
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