BSG - Urteil vom 29.07.2015
B 12 KR 4/13 R
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 5 Abs. 5;
Fundstellen:
NZA 2016, 470
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 320/11
SG Kassel, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 294/09

Krankenversicherung der Rentner; Feststellung einer hauptberuflichen Selbständigkeit

BSG, Urteil vom 29.07.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 4/13 R

DRsp Nr. 2016/408

Krankenversicherung der Rentner; Feststellung einer hauptberuflichen Selbständigkeit

1. Auch bei Rentnern, die neben dem Rentenbezug keiner Beschäftigung nachgehen, führt nur eine "hauptberuflich" ausgeübte selbstständige Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Ausschluss von der Versicherungspflicht als Rentner. 2. Ob eine Tätigkeit hauptberuflich ist, bestimmt sich auch in solchen Fällen danach, ob sie in vorausblickender Gesamtschau nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand die übrigen "Erwerbstätigkeiten" zusammen deutlich übersteigt.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Dezember 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 5 Abs. 5;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Feststellung der Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wegen hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätigkeit .