BSG - Urteil vom 18.12.2001
B 12 RA 2/01 R
Normen:
SGB V § 247 Abs. 1 S. 1 § 247 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 20.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 186/00
SG Dresden, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 415/99

Krankenversicherung der Rentner bei der Vereinigung von Krankenkassen

BSG, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen B 12 RA 2/01 R

DRsp Nr. 2002/6444

Krankenversicherung der Rentner bei der Vereinigung von Krankenkassen

1. Auch wenn sich die Kasse nach dem 1. Januar des ersten Kalenderjahres mit einer anderen Krankenkasse vereinigt, ist bei Versicherungspflichtigen der am 1. Januar eines Kalenderjahres bei ihrer Krankenkasse geltende allgemeine Beitragssatz für die Beitragsbemessung aus der Rente in der Zeit von Juli dieses Kalenderjahres bis Juni des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 247 Abs. 1 S. 1 § 247 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Beitragsanteils zur Krankenversicherung, der von einer Rente einzubehalten ist.

Der 1927 geborene und im Beitrittsgebiet lebende Kläger bezieht von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Altersrente. Er ist krankenversicherungspflichtig und Mitglied der beigeladenen Betriebskrankenkasse (DIE BKK POST). Bei der BKK POST betrug der allgemeine Beitragssatz am 1. Januar 1997 in den alten Bundesländern 13,3 vH, im Beitrittsgebiet 12,5 vH. Die Beklagte behielt von der Rente des Klägers seinen Eigenanteil am Krankenversicherungsbeitrag ein. Vom 1. Juli 1997 an wandte sie dabei nach § 247 Abs 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) den am 1. Januar 1997 im Beitrittsgebiet geltenden allgemeinen Beitragssatz der BKK POST von 12,5 vH an.