Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellerinnen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Dezember 2014 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht verpflichtet, den Antragstellerinnen vorläufig, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu gewähren.
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