LSG Sachsen - Urteil vom 22.04.2016
1 KR 228/11
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 12 Abs. 1 S. 1; SGB X § 20; SGB IV § 25 Abs. 1; SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 1 S. 2; SGB IV § 28p; SGB V § 5 Abs. 5; SGB IV § 7; SGB IV § 7b; SGB IV § 8 Abs. 1; AÜG § 9 Nr. 1; Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz § 2; Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz §6;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 196/08

Krankenversicherung - (zeit)geringfügige Beschäftigung; Arbeitnehmerüberlassung; Beschäftigung; Betriebsprüfung; Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation; Entleiher; Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung; Gesamtsozialversicherungspflicht; hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit; Hauptzollamt; LKW-Fahrer; nichtselbstständige Arbeit; selbstständige Tätigkeit; unständige Beschäftigung; Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge; Verleiher; Weisungsgebundenheit

LSG Sachsen, Urteil vom 22.04.2016 - Aktenzeichen 1 KR 228/11

DRsp Nr. 2016/9041

Krankenversicherung - (zeit)geringfügige Beschäftigung; Arbeitnehmerüberlassung; Beschäftigung; Betriebsprüfung; Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation; Entleiher; Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung; Gesamtsozialversicherungspflicht; hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit; Hauptzollamt; LKW-Fahrer; nichtselbstständige Arbeit; selbstständige Tätigkeit; unständige Beschäftigung; Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge; Verleiher; Weisungsgebundenheit

1. Die Rentenversicherungsträger können ihre Entscheidungen in Betriebsprüfungsverfahren auf Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes stützen. 2. Die Unwirksamkeit eines zwischen Verleiher und Entleiher geschlossenen Vertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des zwischen Verleiher und Beschäftigtem geschlossenen Arbeitsvertrages (Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 Sa 689/14 - juris Rn. 50 a.E.). 3.Als eine Woche im Sinne des § 27 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 SGB III gilt ein Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen, bei dem die beschäftigungsfreien Samstage, Sonn- und Feiertage mitzuzählen sind.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. Oktober 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Februar 2012 geändert. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.