I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte und Berufungsklägerin die Klägerin und Berufungsbeklagte mit einem fremdkraftbetriebenen Bewegungstrainer versorgen muss.
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