I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. August 2011 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 9. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2010 verurteilt, den Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 - ausgenommen die Zeiten vom 17. bis 18. Juni 2009 und vom 22. bis 23. Juni 2009 - unter Außerachtlassung des Landesblindengeldes zur gesetzlichen Krankenversicherung zu verbeitragen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
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