I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2009 und der Teilbescheid vom 20. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2007 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, Beiträge für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 für die beim Kläger beschäftigte Beigeladene zu 1 zur gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege- und gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nur für die Zeiten ihrer tatsächlichen Beschäftigung (s. Bl. I 126 bis I 130 der Akte der Beklagten) und auf die ihr gewährten Urlaubsvergütungen als nicht unständig Beschäftigte zu erheben.
II. Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt 4/5, der Kläger 1/5 der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1.
IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.364,72 EUR festgesetzt.
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