I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. April 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 10.268,26 EURO festgesetzt.
Streitig ist insbesondere, ob zwischen der Klägerin und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Klägerin) und dem Beigeladenen zu 1 in den Zeiten vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 sowie vom 1. September 2004 bis 31. Dezember 2006 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis bestanden hat.
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