LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 1/10
Krankenversicherung - Aufnahme eines Arzneimittels in das Verzeichnis der zugelassenen Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel - Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss - Verfahrens- und materiell rechtliche Voraussetzungen für die Aufnahme eines Arzneimittels in die OTC-Übersicht - keine Aufnahme des Arzneimittels Buscopan® Dragées als Standardtherapeutikum zur Behandlung spastischer Abdominalbeschwerden bei Reizdarmsyndrom
BSG, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 21/13 R
DRsp Nr. 2014/13765
Krankenversicherung - Aufnahme eines Arzneimittels in das Verzeichnis der zugelassenen Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel - Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss - Verfahrens- und materiell rechtliche Voraussetzungen für die Aufnahme eines Arzneimittels in die OTC-Übersicht - keine Aufnahme des Arzneimittels Buscopan® Dragées als Standardtherapeutikum zur Behandlung spastischer Abdominalbeschwerden bei Reizdarmsyndrom
1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme eines Arzneimittels in das Verzeichnis der zugelassenen Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel (OTC-Übersicht) kann der Arzneimittelhersteller Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss erheben.2. Zu den verfahrensrechtlichen und materiell rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Arzneimittels in die OTC-Übersicht.
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