I. Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts.
Die Klägerin zu 1 und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 23. Februar 2010 und die Klägerin zu 2 am 7. Mai 2010 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 2.
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