LSG Sachsen - Beschluss vom 31.05.2013
1 KR 103/12 B
Normen:
SGG § 197a; GKG § 52; GKG § 66 Abs. 5; GKG § 68 Abs. 1; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 10.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 248/10

Krankenversicherung - Auffangstreitwert; Einzelrichter; Regelstreitwert; Statusfeststellungsverfahren; Streitwert; Streitwertbeschwerde; Streitwertfestsetzung

LSG Sachsen, Beschluss vom 31.05.2013 - Aktenzeichen 1 KR 103/12 B

DRsp Nr. 2015/2657

Krankenversicherung - Auffangstreitwert; Einzelrichter; Regelstreitwert; Statusfeststellungsverfahren; Streitwert; Streitwertbeschwerde; Streitwertfestsetzung

Im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV fehlen in der Regel ausreichende Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung in Höhe der möglichen Beitragsforderung mit der Folge, dass regelmäßig lediglich der Auffangstreitwert zugrunde gelegt werden kann (Anschluss an z. B. BSG, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 R 10/07 R; Aufgabe von SächsLSG, Beschluss vom 9. Juni 2008 - L 1 B 351/07 KR).

I. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 197a; GKG § 52; GKG § 66 Abs. 5; GKG § 68 Abs. 1; SGB IV § 7a;

Gründe:

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 27. März 2009 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des bei ihr beschäftigten Beigeladenen zu 1. Im Rahmen der Antragstellung gab sie u. a. an, der Beigeladene zu 1 erhalte eine monatliche Vergütung von 4.500,00 EUR.