LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.06.2015
L 1 KR 48/13
Normen:
SGB IV § 28p; TVG § 4;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 681/05

Krankenversicherung - Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag; Entstehungsprinzip; Arbeitsstelle

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 48/13

DRsp Nr. 2015/11688

Krankenversicherung - Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag; Entstehungsprinzip; Arbeitsstelle

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladenen müssen jedoch ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p; TVG § 4;

Tatbestand:

Im Streit ist ein Prüfbescheid der Beklagten, soweit dort für die Zeit vom 1. März 1999 bis 31. Dezember 2002 Sozialversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 1) - 3) und zu 7) - 9) nachgefordert werden.

Die Klägerin betrieb ein Gebäudereinigungsunternehmen und war nicht tarifgebunden. Die genannten Beigeladenen waren bei ihr beschäftigt. Sie hatte ihren Geschäftssitz zunächst in Berlin und verlegte diesen am 1. März 2001 nach N in Brandenburg.