LSG Sachsen - Urteil vom 22.01.2015
1 KR 238/12
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 255/09

Krankenversicherung - Adipositas; Brustverkleinerung; Entstellung; Krankheit; Makromastie; Mammareduktionsplastik; Mastopathie; Transsexualismus; Verdachtsdiagnose

LSG Sachsen, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 1 KR 238/12

DRsp Nr. 2015/14071

Krankenversicherung - Adipositas; Brustverkleinerung; Entstellung; Krankheit; Makromastie; Mammareduktionsplastik; Mastopathie; Transsexualismus; Verdachtsdiagnose

Zu den Voraussetzungen einer Kostenerstattung für eine Mammareduktionsplastik.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten in Höhe von 4.467,98 EUR für eine am 13. November 2008 durchgeführte Mammareduktionsplastik.

Die am ... 1947 geborene Klägerin stellte bei der Beklagten am 12. September 2008 einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Mammareduktionsplastik. Sie leide seit längerer Zeit an stark zunehmenden Rücken- und Schulterschmerzen. Die sie behandelnden Ärzte (Fachärztin für Frauenheilkunde G..., Facharzt für Orthopädie S..., Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. P...) hätten bestätigt, dass deren Ursache im Gewicht ihrer Brüste liege. Durch eine operative Verkleinerung der Brüste sei ein dauerhafter Rückgang ihrer Rückenbeschwerden zu erwarten.

Ihrem Antrag fügte sie ein Schreiben von Dr. S... vom 8. September 2008 bei. Darin heißt es: