LSG Sachsen - Urteil vom 21.03.2014
1 KR 179/09
Normen:
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 401/08

Krankenversicherung - abhängige Beschäftigung; Berufsfachschule; Dozent; Lehrplan; Schulpflicht; selbständige Tätigkeit; Stundenplan

LSG Sachsen, Urteil vom 21.03.2014 - Aktenzeichen 1 KR 179/09

DRsp Nr. 2015/17100

Krankenversicherung - abhängige Beschäftigung; Berufsfachschule; Dozent; Lehrplan; Schulpflicht; selbständige Tätigkeit; Stundenplan

1. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist dabei die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. 2.Der Beruf eines Dozenten kann unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowohl in Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in Form einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden. Entscheidend ist, ob und wie intensiv die Lehrkraft in den Lehrkörper und den Unterrichts- bzw. Lehrbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitskraft, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände ihrer Dienstleistung mitgestalten kann. 3. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Tätigkeit von Lehrkräften in schulischen Kursen an allgemeinbildenden Schulen bzw. an Einrichtungen des zweiten Bildungswegs (BAG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - juris Rn. 43 ff.) sind auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Dozenten an berufsbildenden Schulen heranzuziehen.