LSG Sachsen - Beschluss vom 22.02.2016
1 KR 217/15 B ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 213/15

Krankenversicherung - (abhängige) Beschäftigung; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Betriebsprüfung; Geschäftsführer; Gesellschaftsvertrag; Minderheitsgesellschafterin; Prokuristin; selbstständige Tätigkeit; Sozialversicherungspflicht; Statusfeststellung; Weisungsgebundenheit

LSG Sachsen, Beschluss vom 22.02.2016 - Aktenzeichen 1 KR 217/15 B ER

DRsp Nr. 2016/4243

Krankenversicherung - (abhängige) Beschäftigung; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Betriebsprüfung; Geschäftsführer; Gesellschaftsvertrag; Minderheitsgesellschafterin; Prokuristin; selbstständige Tätigkeit; Sozialversicherungspflicht; Statusfeststellung; Weisungsgebundenheit

1. Die Sperrminorität eines Minderheitsgesellschafters ist in der Regel nur dann Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit, wenn der betreffende Gesellschafter für die Gesellschaft zum Geschäftsführer bestellt worden ist. 2.Eine Minderheitsgesellschafterin, die als Prokuristin bei der Gesellschaft angestellt ist und trotz Sperrminorität nicht die Rechtsmacht hat, ihr nicht genehme Weisungen bezüglich ihrer konkreten Tätigkeit abzuwenden, ist Beschäftigte i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV.

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 30. Juli 2015 aufgehoben und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015 abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Der Streitwert wird auf 3.350,65 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.