BSG - Beschluss vom 13.04.2015
B 12 KR 109/13 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 433/12
SG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 1353/10

KrankenkassenzusatzbeitragSubstantiierung eines VerfahrensmangelsUnspezifizierter Vortrag zu VerfahrensfehlernGerichtliche Aufklärungspflicht ohne konkrete Anhaltspunkte

BSG, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 109/13 B

DRsp Nr. 2015/7535

Krankenkassenzusatzbeitrag Substantiierung eines Verfahrensmangels Unspezifizierter Vortrag zu Verfahrensfehlern Gerichtliche Aufklärungspflicht ohne konkrete Anhaltspunkte

1. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. 2. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. 3. Stellt ein Beteiligter für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts lediglich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" auf, brauchen die Tatsacheninstanzen solchen Beweisantritten nicht nachzugehen. 4. Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte besteht aber auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. November 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe: