BSG - Beschluss vom 19.05.2015
B 12 KR 59/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 20/11
SG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 57/10

Krankenkassenindividueller ZusatzbeitragRüge der Verfassungswidrigkeit von NormenAuseinandersetzung mit dem verfassungsrechtlichen KontextBloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit

BSG, Beschluss vom 19.05.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 59/14 B

DRsp Nr. 2015/10660

Krankenkassenindividueller Zusatzbeitrag Rüge der Verfassungswidrigkeit von Normen Auseinandersetzung mit dem verfassungsrechtlichen Kontext Bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit

1. Zwar kann auch eine Frage, mit der die Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Regelungen geltend gemacht wird, Gegenstand einer Grundsatzrüge sein, jedoch muss die Frage dann hinreichend klar in den jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Kontext eingeordnet werden. 2. Dazu bedarf es substanzieller Argumentation und dazu gehört die Erörterung der Ausgestaltung und des Bedeutungsgehalts der in Frage stehenden Normen sowie die Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. 3. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit genügt dazu nicht, vielmehr sind insoweit eindeutige erläuternde Ausführungen und eine sorgfältige Analyse der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG geboten.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: