VG Karlsruhe - Urteil vom 09.08.2022
11 K 1427/21
Normen:
KHG § 5 Abs. 1 Nr. 7; KHG § 21 Abs. 1; KHG § 22 Abs. 1 S. 1; KHG § 22 Abs. 1 S. 2; SGB V § 111 d;

Krankenhausfinanzierung; Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung; Rettungsschirm; Ausgleichszahlung; Coronavirus SARS-CoV-2

VG Karlsruhe, Urteil vom 09.08.2022 - Aktenzeichen 11 K 1427/21

DRsp Nr. 2022/16982

Krankenhausfinanzierung; Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung; Rettungsschirm; Ausgleichszahlung; Coronavirus SARS-CoV-2

1. § 22 Abs. 1 Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) stellt Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nicht in jeder Hinsicht zugelassenen Krankenhäusern gleich. 2. Ihnen kommt daher kein Ausgleichsanspruch nach § 21 Abs. 1 KHG zu.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KHG § 5 Abs. 1 Nr. 7; KHG § 21 Abs. 1; KHG § 22 Abs. 1 S. 1; KHG § 22 Abs. 1 S. 2; SGB V § 111 d;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt für die Monate April und Mai 2020 die Gewährung von Ausgleichszahlungen aufgrund ihrer zeitweisen Bestimmung zur vollstationären Behandlung von Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung bedurften.

Sie ist Trägerin der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung Klinik XXX mit Schwerpunkt Innere Medizin und Orthopädie und betreibt daneben im Rahmen eines "Gesundheitsparks" einen Spa-Bereich, ein Hotel mit Café und Restaurant sowie ein Gästehaus. Die Klägerin ist aufgrund von Versorgungsverträgen zur Rehabilitation von GKV- und PKV-Versicherten, Versicherten der Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und Trägern der öffentlichen Heilfürsorge berechtigt.