»1. Wechselt der Träger eines in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses, erlangt der neue Träger allein durch den Wechsel noch keinen Anspruch darauf, dass die Aufnahme des nunmehr von ihm betriebenen Krankenhauses in den Krankenhausplan festgestellt wird; die Behörde prüft vielmehr, ob hierfür ( noch ) sämtliche Voraussetzungen vorliegen.2. Mehrere von einem Krankenhausträger betriebene Krankenhauseinrichtungen können nur dann als einheitliches Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden, wenn sie nicht nur organisatorisch und wirtschaftlich, sondern auch in fachlich-medizinischer Hinsicht eine Einheit bilden; dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn Abteilungen eines Fachgebiets in beiden Einrichtungen parallel vorgehalten werden.«
Normenkette:
KHG § 8 Abs. 1 ; LKHG § 25 Abs. 1 S. 1 ;
Tatbestand:
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