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Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Klägerin ist selbstständige Physiotherapeutin. Sie behandelt ihre Patienten überwiegend auf ärztliche Verordnung und ist zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen sowie den Berufsgenossenschaften berechtigt. Die Klägerin beschäftigt in ihrer Praxis keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
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