Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Krankengeld (Krg) für die Zeit vom 14.4.2012 bis zum 10.10.2013.
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