LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.01.2014
L 16 KR 740/13 B ER
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 370/13

Krankengeldleistung nach dem SGB V im einstweiligen Rechtsschutz

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen L 16 KR 740/13 B ER

DRsp Nr. 2014/2252

Krankengeldleistung nach dem SGB V im einstweiligen Rechtsschutz

1. Auch für die Leistung von Krankengeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach den allgemeinen Regeln die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich. Maßstab für die gesetzlich erforderliche Leistungsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit ist die jeweils konkret versicherte und zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit. 2. Soweit beim Eilverfahren nicht aufgrund summarischer Prüfung der Ausgang des Hauptsache feststellbar ist, ist mit dem BVerfG aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. 3. Es fehlt jedoch am Anordnungsgrund, d.h. der besonderen Eilbedürftigkeit zwecks Abwendung einer Notlage, wenn der Antragsteller bereits Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezieht, die seinen Lebensunterhalt und den Krankenversicherungsschutz gewährleisten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 24.10.2013 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Krankengeld.