LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.02.2016
L 16 KR 391/15
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 Abs. 2 S. 1; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KN 669/14

KrankengeldFeststellung der ArbeitsunfähigkeitMeldung der ArbeitsunfähigkeitMuster-Vordruck Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.02.2016 - Aktenzeichen L 16 KR 391/15

DRsp Nr. 2016/11474

Krankengeld Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Meldung der Arbeitsunfähigkeit Muster-Vordruck Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

1. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hat der Arzt aufgrund persönlicher Untersuchung des Versicherten zu treffen, wobei er bei absehbar länger andauernder Arbeitsunfähigkeit diese längerfristig bescheinigen kann. 2. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist eine reine Tatsachenmitteilung. 3. Maßgebend ist, dass der Arzt (weiterhin) feststellt, dass der Versicherte arbeitsunfähig ist. 4. Die Verwendung des zwischen den Krankenkassen und den Kassenärzten vereinbarten Formulars ist nicht zwingendes Erfordernis für den Nachweis der Meldung; es wird nicht vorausgesetzt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf dem dafür vorgesehenen Vordruck erfolgt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 Abs. 2 S. 1; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Krankengeld für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 01.03.2014.