Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.12.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutz Krankengeld nach dem Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Das Sozialgericht (
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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