LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.05.2016
L 11 KR 786/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 63 KR 1149/15

KrankengeldEilverfahrenFehlende BeschwerdebegründungAnordnungsgrund

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 786/15 B ER

DRsp Nr. 2016/9627

Krankengeld Eilverfahren Fehlende Beschwerdebegründung Anordnungsgrund

1. Der Anordnungsgrund ist nach Maßgabe des § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 2. Die Glaubhaftmachung verlangt eine Beweisführung (Senat, Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -). 3. Daran fehlt es bei einer unterlassenen Beschwerdebegründung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.12.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutz Krankengeld nach dem Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat den Antrag mit Beschluss vom 01.12.2015 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 10.12.2015.

II.

Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.