BSG - Beschluss vom 22.04.2015
B 3 KR 5/15 B
Normen:
SGB V § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 3967/13
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 5552/10

KrankengeldanspruchAnhörungsmitteilungBegründungspflichtBeweisanregung

BSG, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 5/15 B

DRsp Nr. 2015/8561

Krankengeldanspruch Anhörungsmitteilung Begründungspflicht Beweisanregung

1. Die Gründe, weshalb ein Gericht zu der Ansicht gekommen ist, die Berufung sei als unbegründet zu bewerten, müssen nicht im Einzelnen mitgeteilt werden. 2. In der Rechtsprechung ist lediglich dann eine Begründungspflicht angenommen worden, wenn ein Kläger aufgrund eines Anhörungsschreibens nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG die Einholung eines weiteren Gutachtens anregt und das LSG dieser Anregung nicht folgen will. 4. Eine Entscheidung durch Beschluss ohne vorherigen Hinweis an den Kläger, dass und weshalb der Anregung nicht gefolgt werde, verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) und des fairen Verfahrens, weil dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden muss, ggf. einen ordnungsgemäßen Beweisantrag zu stellen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 44; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Gewährung von Krankengeld (Krg) nach § 44 SGB V für die Zeit vom 1.4.2008 bis zum 31.12.2009.