BSG - Urteil vom 07.04.2022
B 3 KR 9/21 R
Normen:
SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 130 Abs. 1 S. 1; SGB V § 23 Abs. 4; SGB V § 24; SGB V § 40 Abs. 2; SGB V § 41; SGB V § 190;
Fundstellen:
BSGE 134, 129
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 495/20
SG Regensburg, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 733/20

Krankengeldanspruch bei Beendigung der Beschäftigung und Arbeitsunfähigkeit aufgrund nahtlos aneinander anschließender unterschiedlicher ErkrankungenKrankengeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung der BeschäftigungNahtlosigkeit bei Arbeitsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 9/21 R

DRsp Nr. 2023/4219

Krankengeldanspruch bei Beendigung der Beschäftigung und Arbeitsunfähigkeit aufgrund nahtlos aneinander anschließender unterschiedlicher Erkrankungen Krankengeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung Nahtlosigkeit bei Arbeitsunfähigkeit

Der Anspruch auf Krankengeld bleibt bei unterschiedlichen, nahtlos aufeinanderfolgenden Entstehungstatbeständen aufrechterhalten.

Normenkette:

SGG § 170 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 130 Abs. 1 S. 1; SGB V § 23 Abs. 4; SGB V § 24; SGB V § 40 Abs. 2; SGB V § 41; SGB V § 190;

Gründe:

I

Im Streit steht die Zahlung von weiterem Krankengeld vom 9.9. bis 9.12.2019.

Der 1964 geborene, bei der beklagten Krankenkasse wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld versicherte Kläger bezog von ihr Krankengeld zuletzt für die Zeit vom 13.8. bis 8.9.2019 bei Arbeitsunfähigkeit ua wegen einer sonstigen Spondylose mit Radikulopathie. Die Zahlung von weiterem Krankengeld seit dem 9.9.2019 aufgrund der an diesem Tag erstmals festgestellten Arbeitsunfähigkeit wegen Somatisierungsstörung und Allergischer Alveolitis lehnte die Beklagte ab. Diese beruhe auf einer anderen Erkrankung und könne das Mitgliedschaftsverhältnis nicht aufrechterhalten (Bescheid vom 19.12.2019; Widerspruchsbescheid vom 2.4.2020).